Satzung

 

I. Name und Sitz

§1

Der Verein fuhrt den Namen „B240 - Initiative"

§2

Der Verein hat seinen Sitz in Holzminden. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und dann den Zusatz „e.V." fuhren.

 

II. Zweck

§3

Der Verein verfolgt folgenden Zweck:

  1. Verbesserung der Infrastruktur im Weserbergland
  2. Verbesserung der Verkehrsanbindung des Landkreises Holzminden zur Landeshauptstadt Hannover
  3. Ausbau der Bundestrasse B 240 zwischen Eschershausen und Eime
  4. Ortsumgehung der Bundestrasse B 64 um Negenborn

§4

  1. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie wirtschaftliche Zwecke.
  2. Mittel des Verbandes dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Verbandes.
  3. Es darf keine Person durch Ausgabe, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  4. Politische und religiöse Bestätigung sind ausgeschlossen.

 

III. Mitgliedschaft

§ 5

Ordentliche Mitglieder

  1. Einzelpersonen
  2. Firmen
  3. Kommunen und Landkreise
  4. Vereine und Verbände
  5. Ehrenmitglieder

Außerordentliche Mitglieder

  1. Fördermitglieder Die Mitglieder von l - 4 sind mit jeweils einer Stimme stimmberechtigt.

§6

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme durch den Vorstand. Sie sind beendet:

  1. durch den Tod
  2. durch schriftliche Austrittserklärung, die jedoch nur zum Ende eines Jahres erfolgen kann. Wer aus dem Verein austritt, hat keine finanzielle Ansprüche an den Verein.
  3. durch AusscMuss, er kann erfolgen, wenn ein Mitglied sich gegen den Verein oder deren Ziele vergeht, erheblich gegen die Satzung verstösst oder seinen Beitragsverpflichtungen nicht nachkommt. Über einen Ausschluss entscheidet der geschäftsführende Vorstand mit % Mehrheit.

§7

Die Mitglieder nehmen nach Massgabe dieser Satzung an allen Einrichtungen und Veranstaltungen des Vereins teil und haben den Verein bei der Durchführung seiner satzungsgemässen Aufgabe zu unterstützen.

 

IV. Organe

§8

  1. Die Mitgliederversammlung
  2. Der Vereinsvorstand
  3. Der geschäftsführende Vorstand

V. Die Mitgliederversammlung

§9

Sie besteht aus: Den ordentlichen Mitgliedern des Vereins „B 240 - Initiative" und den Fördermitgliedern.

§10

Die Mitgliederversammlung wird vom Vereinsvorsitzenden geleitet, der sie mindestens einmal jährlich einberuft. Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder ist innerhalb eines Monats eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

Die Einberufung muss mindestens 14 Tage vorher durch Rundschreiben An die Mitglieder unter Beifügung der Tagesordnung erfolgen.

§11

Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgabe:

  1. Wahl des l. Vereinsvorsitzenden
  2. Wahl des 2. Vereinsvorsitzenden
  3. Wahl des Schriftführers
  4. Wahl des Kassenführers
  5. Wahl der Kassenprüfer
  6. Prüfung und Genehmigung des Rechnungsabschlusses und Entlastung des Vorstands
  7. Verwendung des Oberschusses und der Rücklagen
  8. Festsetzung des Mitgliedsbeitrages (Mindestbeitrag)
    1. für ordentliche Mitglieder
    2. für außerordentliche Mitglieder
  9. Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über eine etwaige Auflösung des Vereins
  10. Beratung und Beschlussfassung über vorliegende Anträge
  11. Bildung von Arbeitsausschüssen für Sonderaufgaben
  12. rnennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden

§12

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfahig, wenn sie schriftlich mit 14 Tagen Frist einberufen wurde. Jeder Stimmberechtigte hat eine Stimme. Stimmübertragung ist zulässig mit schriftlicher Vollmacht.

§13

Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn die Mitgliedsbeiträge für das vorhergehende Rechnungsjahr bezahlt worden sind.

§14

Über das Verfahren der Stimmabgaben entscheidet die Vereinsversammlung. §15
Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Satzungsänderungen bedürfen einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

§16

Ist die Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, so ist der Vorsitzende verpflichtet, eine zweite Vereinsversammlung einzuberufen, die dann in jedem Fall beschlussfähig ist.

 

VI. Der Vereinsvorstand

§17

Der Vorstand besteht aus:

  1. dem l. Vereinsvorsitzenden
  2. dem 2. Vereinsvorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer
  5. den Beisitzern

§18

Der 1. und 2. Vereinsvorsitzende werden auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Der Schriftführer und Kassierer werden von der Vereins versammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt.

Die zwei Kassenprüfer werden auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Die Wahl erfolgt im Wechsel, jeweils jährlich.

§19

Der Vorstand ist bei Bedarf, oder wenn dies von einem Drittel seiner Mitglieder beantragt wird, unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung schriftlich mit Wochenfrist einzuberufen. Die Vereinssitzung werden vom l. Vereinsvorsitzenden oder dem 2. Vereinsvorsitzenden geleitet.

§20

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Aufnahme neuer Mitglieder
  2. Aufstellung des Kassenberichts
  3. Vorbereitung der Mitgliederversammlung
  4. Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
  5. Verwaltung des Vereins und Herbeiführung der dazu notwendigen Beschlüsse
  6. Selbstständige Beratung von Fragen, die den Vereinszweck betreffen; Fassung von Beschlüssen dazu oder Vorlage bei der nächsten Mitgliederversammlung.

§21

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn seine Mitglieder ordnungsgemäss zur Sitzung eingeladen wurden und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind. Jedes Mitglied hat eine Stimme; Vertretung oder Stimmübertragung ist nicht möglich. Beschlüsse werden durch Einfache Stimmenmehrheit gefasst; Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

 

II. Geschäftsfiihrender Vorstand

§22

Der geschäftsfuhrende Vorstand besteht aus:

  1. dem 1. Vereinsvorsitzenden
  2. dem 2. Vereinsvorsitzenden
  3. dem Schriftführer
  4. dem Kassierer

§23

Der geschäftsfuhrende Vorstand fuhrt die Geschäfte des Vereins; er ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB und vertritt den Verein gerichtlich und Aussergerichtlich.

Der Vorstand wird ordnungsgemäss vertreten durch den 1. Vereinsvorsitzenden, oder den 2. Vereinsvorsitzenden und ein weiters geschäftsführendes Vorstandsmitglied.

 

VIII. Mittel

§24

Die Mittel zur Erreichung der Vereinszwecke werden aufgebracht.

  1. durch jährliche Mitgliedsbeiträge
  2. durch Fördermitgliedsbeiträge
  3. durch Spenden

§25

Die Höhe der Jährlichen Mitglieds- Mindestbeiträge wird jeweils von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§26

Anspruch auf Leistungen aus dem Verein haben nur Mitglieder, die ihren Beitrag gezahlt haben.

§27

Ober Einnahmen und Ausgaben sind vom Kassierer ordnungsgemässe Aufzeichnung zu fuhren. Zahlungen dürfen nur geleistet werden, wenn sie vom l. Vereinsvorsitzenden oder im Verhinderungsfalle vom 2. Vereinsvorsitzenden angewiesen werden.

 

X. Verwaltung

§28

Die Mitglieder des Vorstands üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
Bare Auslagen werden erstattet. Reisespesen und dergleichen
werden nach den Richtlinien des Bundesreisekostengesetztes abgerechnet.

§29

Für die laufende Verwaltung und Geschäftsführung kann eine Geschäftsstelle eingerichtet werden, deren Führung dem Schriftführer Obliegt. Der mit der Geschäftsführung betraute Schriftführer übt seine Tätigkeit nach Anweisung des Vorstandes unter Überwachung durch den Vereinsvorsitzenden aus. Er nimmt an den Sitzungen sämtlicher Organe teil, bereitet sie vor und fertigt Niederschriften über sie an (Protokoll im Sinne des § 58 Ziff, 4 BGB).

§30

Alle Bekanntmachung und Mitteilungen des Vereins werden von Fall zu Fall in Rundschreiben veröffentlicht.
§31 Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

XI. Auflösung

§32

Der Verein wird aufgelöst, wenn sich in einer hierzu einberufenen Mitgliederversammlung mindestens zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten für eine Auflösung entscheiden.

§33

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Landesverkehrswacht Niedersachsen, Hannover, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verenden hat.

XII. Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.